STATUT und GESCHÄFTSORDNUNG

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Gemäß § 10 Abs.8 lit o) der Satzung der Sigmund Freud PrivatUniversität (SFU) vom 29.7.2020 richtet der Senat der SFU eine fakultätsübergreifende Ethikkommission der Fakultäten Psychotherapiewissenschaft, Psychologie und Rechtswissenschaften ein.

Organisation

I. Status, Rechtsgrundlagen, Aufgaben

§ 1

Die fakultätsübergreifende Ethikkommission der Fakultäten Psychotherapiewissenschaft, Psychologie und Rechtswissenschaften ist ein Kollegialorgan des Senats mit Entscheidungsbefugnis. Die Kommission und ihre Mitglieder sind bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie sind dem Senat gegenüber berichtspflichtig. Sie sind entsprechend den zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geltenden Vorschriften zur Wahrung der Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Funktion als Mitglieder der Ethikkommission der Fakultäten Psychotherapiewissenschaft, Psychologie und Rechtswissenschaften bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.

§ 2

(1) Die Ethikkommission begutachtet auf Antrag folgende  Forschungsvorhaben:

  1. Forschungsvorhaben am oder mit Menschen: Das sind Untersuchungen, die die physische oder psychische Integrität, das Recht auf Privatsphäre, sonstige subjektive Rechte oder überwiegende Interessen von Versuchspersonen beeinträchtigen können.
  2. Die Ethikkommission hat auch bei Forschungsvorhaben, bei denen Tiere in einer Weise eingesetzt werden, die über die reine Beobachtung hinausgeht, zu prüfen, ob die Sicherheit und das Wohlergehen sowie die Befolgung der Gebote des Tierschutzrechts angemessen gesichert sind.

(2) Bei Forschungsvorhaben, die im Rahmen von Diplom-, Masterarbeiten oder Dissertationen durchgeführt werden sollen, ist das Gutachten der Ethikkommission vom Studierenden zu beantragen, sofern a) oder b) zutreffen.

(3) Die Ethikkommission ist nicht für die Einhaltung der Ethikregeln in der Praxisarbeit der Studierenden zuständig, sofern diese nicht Forschungsinhalt eines Forschungsprojektes ist.

Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis § 3

(1) Die Ethikkommission ist für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zuständig. Die Sigmund Freud Privatuniversität orientiert sich in der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Richtlinie der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI – www.oeawi.at ) in der aktuellen Fassung 2019.

Die Österreichische Privatuniversitäten Konferenz (ÖPUK) ist außerordentliches Mitglied der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität.

(2) Vom Senat wird eine Ombudsperson für gute wissenschaftliche Praxis eingerichtet. Die Ombudsperson kann vertraulich kontaktiert werden, sie sind von jeder Meldepflicht bei Wahrnehmungen eines Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis entbunden. Dem Senar gegenüber ist sie jedoch berichtspflichtig.

Vorgaben zum Datenschutz § 4

(1) Bei der Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Arbeiten (empirische Abschlussarbeiten, Forschungsprojekte) sind die Vorgaben des DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung dargelegten Vorschriften zu beachten.

(2) Die vom*von der Vizerektor*in für Forschung in Zusammenarbeit mit dem*der Datenschutzbeauftragten entwickelten Regelwerke (Formulare, technische Vorgaben bei Tonaufnahmen, Beteiligung von Studierenden bei Forschungsarbeiten etc.) sind verbindlich. Abweichungen davon müssen der Ethikkommission begründet werden und bedürfen nach Prüfung  der schriftlichen Genehmigung durch die Ethikkommission.

(3) Seitens der Forschungsprojektleitung ist dafür zu sorgen, dass

– die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind.
– die Verwendung der Daten ordnungsgemäß erfolgt.
– die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
– die Daten pseudonymisiert werden. Der direkte Personsbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln.
– der Personsbezug der Daten gänzlich beseitigt ist, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
– die Daten einem*einer Bearbeiter*in der Daten (z.B. im Rahmen einer extern in Auftrag gegebene statistischen Auswertung oder der Transkription von Tonaufnahmen) nur anonymisiert zugänglich gemacht werden.
– die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. für eine wissenschaftliche Zusammenarbeit oder zu externen Bearbeiter*innen) der Ethikkommission mit Begründung mitgeteilt wird.
– die Daten nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeit entsprechend den Vorgaben der SFU zum Datenschutz ausschließlich in anonymisierter Form aufbewahrt aufbewahrt werden. Es ist zu beachten, dass Interviewer einer besonderen beruflichen Schweigepflicht unterliegen!

(4) Bei Qualifikationsarbeiten obliegt die Überprüfung der Datenqualität und Datenrealität der Betreuungsperson. Die Gewährleistung des Datenschutzes liegt in der Verantwortung des*der  Studierenden. Letztverantwortlich ist die  Betreuungsperson.

II. Zusammensetzung

§ 5

(1) Die Ethikkommission besteht aus dem*der Vorsitzenden und dessen*deren Stellvertreter*in sowie einem weiteren Mitglied des wissenschaftlichen Personals der Fakultäten Psychotherapiewissenschaft, Psychologie oder Rechtswissenschaften.

(2) Für einen entsprechenden Frauenanteil (§ 20a UG) ist Sorge zu tragen.

III. Bestellung der Mitglieder

§ 6

  • Der*die Kommissionsvorsitzende und seine*ihre Stellvertreter *in werden auf Vorschlag des Rektors vom Senat mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 werden jeweils auf Vorschlag des*der Vorsitzenden vom Senat mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • Für jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 ist in gleicher Weise mindestens je ein*e qualifizierte*r Vertreter*in als Ersatzmitglied zu wählen.

IV. Funktionsperiode

§ 7

(1) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl von Mitgliedern der Ethikkommission ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist die Stelle nach Maßgabe des § 6 zu besetzen.

V. Rücktritt und Amtsenthebung

§ 8

(1) Ein Mitglied kann sein Amt auch vor Ablauf der Funktionsperiode jederzeit durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücklegen.

(2) Die Kommission hat bei Vorliegen wichtiger Gründe beim Senat die Abberufung des Vorsitzenden und/oder seiner Vertreter zu beantragen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Eine Abberufung eines Mitgliedes ist ebenfalls in begründeten Fällen mittels Beschluss des Senates auf Antrag des Vorsitzenden möglich.

(3) Tritt der*die Vorsitzende der Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode von seinem Amt zurück oder wird er abberufen, übernimmt der*die an Lebensjahren ältere Stellvertreter*in die Amtsgeschäfte. Der*die Vertreter*in hat beim Senat umgehend die Bestellung eines*einer neuen Vorsitzenden zu beantragen. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des*der Rektors*in (§ 6 Abs. 1).

(4) Treten alle Vertreter*innen des*der Vorsitzenden vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrem Amt zurück oder werden sie abberufen, hat der Senat umgehend die Wahl der neuen Vertreter*innen in die Wege zu leiten.

(5) Fallen der*die Vorsitzende und seine*ihre Vertreter*innen gleichzeitig aus, hat das an Lebensjahren älteste Kommissionsmitglied aus dem Bereich der Fakultäten Psychotherapiewissenschaft, Psychologie, Rechtswissenschaften der SFU bis zur Neuwahl des*r Vorsitzenden dessen*deren Amtsgeschäfte zu führen.

VI. ANTRAGSSTELLUNG

§ 9

(1) Die Einleitung der Begutachtung eines Antrags bei der Ethikkommission ist ausschließlich über das Online-Submission-System möglich.

(2) Die Ethikkommission kann nur auf schriftlichen, begründeten Antrag von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die ein Forschungsvorhaben im Sinn des § 2, Abs 1 lit a) und b) im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben verantwortlich durchführen, oder von Studierenden der SFU, die ein Forschungsvorhaben im Sinn des § 2, Abs 1 lit a) und b) im Rahmen von Qualifikationsarbeiten oder eigener Forschungsvorhaben an der SFU durchführen, tätig werden.

(3) In der Begründung des Antrags ist der konkrete Bedarf für eine Beurteilung durch die Ethikkommission darzulegen (z.B. Verlangen eines Fördergebers oder eines Publikationsorgans). Bei Forschungsvorhaben, die durch universitäre Mittel finanziert oder gefördert werden sollen, können das Rektorat bzw. die Leiterinnen oder Leiter der jeweiligen wissenschaftlichen Organisationseinheiten die Einholung eines Gutachtens der Ethikkommission verlangen. Dies begründet einen Bedarf gem. § 2, Abs 1 lit a) und b)

(4) Dem Antrag sind ein Forschungsplan sowie eine Dokumentation des Forschungsvorhabens beizulegen. Diese muss Aussagen über die berufliche Qualifikation der am Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftler*innen, das Ziel der Studie, die angewendeten Methoden sowie die Finanzierung des Projektes enthalten. Auf alle Umstände, die für die ethische Vertretbarkeit im Sinn des § 2, Abs 1 lit a) und b) relevant sind, ist besonders hinzuweisen. Bei Versuchen am oder mit Menschen sind die möglichen Risiken für die Versuchspersonen darzustellen. Mögliche Interessenkollisionen von beteiligten Wissenschaftler*innen sind offen zu legen. Außerdem hat der Antrag jedenfalls Regeln für das Aussetzen oder vorzeitige Beenden des Forschungsvorhabens, für die etwaige Aufwandsentschädigung von Versuchspersonen und für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung zu enthalten. Die Ethikkommission kann weitere Auskünfte zur Konkretisierung des Forschungsvorhabens verlangen.

Befangenheit von Mitgliedern § 10

Jedes Mitglied der Ethikkommission hat sich bei Befangenheit, insbesondere bei Involvierung in ein zu begutachtendes Projekt, der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Es wird durch sein Ersatzmitglied vertreten.

Beschlussfassung und Gutachten

§ 11

(1) Die Mitglieder der Ethikkommission dokumentieren sämtliche Nachfragen an Einreichende, Interventionen und Nachforderungen in der Datenbank der Ethikkommission.

(2) Das Votum jedes Mitglieds erfolgt ebenfalls elektronisch in der Datenbank.

(3) Entscheidungen der Ethikkommission darüber, ob ein Forschungsvorhaben den ethischen Grundsätzen der Forschungsethik gerecht wird, bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 12

(1) Jedes Mitglied der Ethikkommission hat das Recht, im Bedarfsfall ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der SFU oder auch einer anderen Universität mit besonderer Expertise im Forschungsgegenstand eines zu beurteilenden Antrags konsiliariter beizuziehen und dessen bzw. deren Fachmeinung in den Entscheidungsprozess der Ethikkommission einzubringen.

(2) In ihrem Gutachten hat die Ethikkommission zu beurteilen, ob bei Durchführung des Forschungsvorhabens der Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen gemäß § 2, Abs 1 lit a) bzw. gemäß § 2, Abs 1 lit b) die Befolgung der Gebote des Tierschutzrechts angemessen gesichert sind.

(3) Das Votum der Ethikkommission unterliegt einer Befristung von drei Jahren. Eine Verlängerung der Laufzeit des Votums bedarf der schriftlichen Antragsstellung durch den Erstantragssteller.

(4) Der*die Antragsteller*in wird von einem Mitglied der Ethikkommission elektronisch über das Ergebnis der Begutachtung verständigt und ihm*ihr das Gutachten übermittelt. Der Antrag verbleibt als Sicherung im System und der Ethikkommission zugänglich.

VIII. Verschwiegenheit

§ 13

Die Mitglieder der Ethikkommission, Sachverständige und Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit ihrer Funktion oder Mitwirkung in der Ethikkommission bekannt gewordenen bzw. anvertrauten Informationen verpflichtet, deren Vertraulichkeit zum Schutz personenbezogener Daten oder zur Wahrung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen zu wahren ist. Im Zweifel ist darüber eine Entscheidung der Kommission einzuholen bzw. zu fassen.