Für alle Forschungsprojekte, bei denen personenbezogene Daten erhoben werden, gilt:

Bei der Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Arbeiten (empirische Abschlussarbeiten, Forschungsprojekte) sind die Vorgaben der in der DSGVO dargelegten Vorschriften  in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:

1. Jedes Forschungsprojekt, bei dem Daten an Menschen oder Tieren erhoben werden, muss entsprechend den Vorgaben der DSGVO, in Kraft seit Mai 2018, durchgeführt werden.

2. Das heißt: Die Studienteilnehmer*innen müssen

  • eine schriftliche Studieninformation erhalten
  • schriftliche Informationen über die Datenverarbeitung erhalten
  • eine Einverständniserklärung unterschreiben

3. Für 2. müssen die von der Vizerektorin für Forschung in Zusammenarbeit mit der Datenschutzbeauftragten entwickelten Regelwerke (Formulare, technische Vorgaben bei Tonaufnahmen, Beteiligung von Studierenden bei Forschungsarbeiten etc.) verbindlich eingesetzt werden. Abweichungen davon müssen der Ethikkommission begründet werden und bedürfen nach Prüfung durch die Ethikkommission der schriftlichen Genehmigung durch die Ethikkommission.

Pflichten der Forschungsprojektleitung entsprechend DSGVO

Die Forschungsprojektleitung hat dafür zu sorgen, dass

  • Aufzeichnungen von Audiodateien (z.B. Interviews) ausschließlich mit Geräten erfolgen, die nicht über einen Internetzugang verfügen (also keine Smartphones, Tablets etc. verwendet werden).
  • die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind und die Verwendung der Daten ordnungsgemäß erfolgt.
  • die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  • die Daten pseudonymisiert werden. Der direkte Personsbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln.
  • der Personsbezug der Daten gänzlich beseitigt ist, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
  • die Daten einem*einer Bearbeiter*in der Daten (z.B. im Rahmen einer extern in Auftrag gegebene statistischen Auswertung oder der Transkription von Tonaufnahmen) nur anonymisiert zugänglich gemacht werden.
  • die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten an andere (z.B. für eine wissenschaftliche Zusammenarbeit oder zu externen Bearbeiter*innen) der Ethikkommission mit Begründung mitgeteilt wird.
  • die Daten nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeit entsprechend den Vorgaben der SFU zum Datenschutz ausschließlich in anonymisierter Form aufbewahrt werden. Es ist zu beachten, dass Interviewer einer besonderen beruflichen Schweigepflicht unterliegen!